Achtung: Abmahnung droht bei unzureichender Preisangabe!
Die gesetzl. Preisangabenverordnung gilt sowohl für gewerbliche als auch private Vermieter und bedeutet, daß bei den Preisen grundsätzlich der ENDPREIS inkl. aller Nebenkosten anzugeben ist!
Wer das nicht beachtet kann abgemahnt werden und es droht eine saftige Geldstrafe bis zu 25.000 EUR.
Wichtig ist v.a. daß die von vornherein festgelegten verbrauchsunabhängigen Kosten für Bettwäsche und Endreinigung im Endpreis enthalten sein müssen!!!
Hier die Vorgaben im Einzelnen:
Preisangabenverordnung (PAngV)
§ 1 Grundvorschriften
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Kommentar:
Auch beim Angebot oder bei der Werbung für Ferienwohnungen/-häuser, Privatzimmer und Pauschalen sind sowohl bei der Angabe des Endpreises als auch bei der Darstellung des Endpreises die Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) zu berücksichtigen. Die Nichtbeachtung der PAngV stellt einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht dar und kann zu einer Abmahnung führen oder als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Unter dem Endpreis ist der tatsächlich zu zahlende Preis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu verstehen. Die Verpflichtung der Endpreisangabe soll verhindern, dass der Endverbraucher seine Preisvorstellung anhand von Teil- oder Einzelpreisen selbst bilden muss. Der Endpreis im Rahmen der Werbung für Ferienwohnungen/-häuser sowie Privatzimmern entspricht nur dann den Vorschriften der PAngV, wenn alle Preisbestandteile, wie zu zahlende Nebenkosten für Strom,
Wasser, Gas und Heizung sowie die von vornherein festgelegten verbrauchsunabhängigen Kosten für Bettwäsche und Endreinigung im Endpreis enthalten sind. So auch schon entschieden im Urteil des BGH (6.Juni 1991 I ZR 291/89, abgedruckt in NJW 1991, S. 2706) Dies besagt jedoch nicht, dass Nebenkosten für Heizung, Strom und Wasser nicht nach Verbrauch abgerechnet werden können. Bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung ist dann der Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten z.B. durch einen Zähler erforderlich. Der Kurbeitrag ist gesondert auszuweisen, da er an die Gemeinden weitergeleitet wird.
Für die Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden. |
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