| IMPRESSUMSPFLICHT:
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Nach dem seit 2007
gültigen Telemediengesetz (TMG) ist der gewerbliche Verwender einer
Internetseite verpflichtet, ein leicht aufrufbares Impressum anzugeben.
Neben dem Namen und der Anschrift des Betriebes ist der Inhaber und bei
juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und der oder die
Vertretungsberechtigten anzugeben. Daneben sind Angaben über eine
schnelle elektronische Kontaktaufnahme (Email-Adresse) und unmittelbare
Kommunikation (Telefon und Telefax) mit aufzunehmen.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG ist auch die Aufsichtsbehörde
anzugeben, für Bayern bedeutet dies, dass das zuständige Landratsamt
oder die zuständige städtische Behörde aufzuführen ist. Im
Falle einer juristischen Person ist zusätzlich die Angabe des jeweiligen
Handelsregisters unter Angabe des jeweiligen Handelsregisters unter
Angabe der entsprechenden Registernummer notwendig. Zusätzlich ist die
Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine
Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben.
Folgendes Beispiel soll Ihnen die Informationspflicht erläutern:
Gasthof zur Krone
Geschäftsführer Frank Mustermann
Beispielstr. 1
9000 Ahausen
Tel. +49
..
Fax: +49
..
Email:
Internet: www
Amtsgericht Ahausen, HRA
.
Finanzamt Bestadt, Ust-Ident-Nr.:
.
Genehmigungsbehörde: Landratsamt Bestadt
Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt: Frank Mustermann
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