Impressum in der eigenen Homepage ist Pflicht!
IMPRESSUMSPFLICHT:
Nach dem seit 2007 gültigen Telemediengesetz (TMG) ist der gewerbliche Verwender einer Internetseite verpflichtet, ein leicht aufrufbares Impressum anzugeben.
Neben dem Namen und der Anschrift des Betriebes ist der Inhaber und bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und der oder die Vertretungsberechtigten anzugeben. Daneben sind Angaben über eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme (Email-Adresse) und unmittelbare Kommunikation (Telefon und Telefax) mit aufzunehmen.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG ist auch die Aufsichtsbehörde anzugeben, für Bayern bedeutet dies, dass das zuständige Landratsamt oder die zuständige städtische Behörde aufzuführen ist. Im Falle einer juristischen Person ist zusätzlich die Angabe des jeweiligen Handelsregisters unter Angabe des jeweiligen Handelsregisters unter Angabe der entsprechenden Registernummer notwendig. Zusätzlich ist die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben.

Folgendes Beispiel soll Ihnen die Informationspflicht erläutern:
Gasthof zur Krone
Geschäftsführer Frank Mustermann
Beispielstr. 1
9000 Ahausen
Tel. +49 …..
Fax: +49 …..
Email: …………
Internet: www……

Amtsgericht Ahausen, HRA ….
Finanzamt Bestadt, Ust-Ident-Nr.:….
Genehmigungsbehörde: Landratsamt Bestadt

Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt: Frank Mustermann

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